Verordnung
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Art. 11dbis Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Personen nach
Art. 1b BankG 38 1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG39, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
2 Sie oder er verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
3 Leitende Prüferinnen und Prüfer können für die Zulassung oder deren Beibehaltung nach Absatz 1 beziehungsweise 2 Berufserfahrung und Prüfstunden im Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c anrechnen, wenn sie mindestens 20 Prozent der nötigen Prüfstunden nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe a in der Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG oder in der Prüfung von Informationssystemen (Informatikprüfung) erworben haben. 4 Sie können nur die Weiterbildung anrechnen, die sie im Aufsichtsbereich dieses Artikels absolviert haben. 38 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). 39 SR 952.0 40 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). |