Verordnung
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Art. 11h Weiterbildung 48
1 Weiterbildungen nach den Artikeln 11d–11f, einschliesslich solcher unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:49
2 Es wird die effektive Dauer der Weiterbildungsveranstaltung angerechnet. Fachreferate und Fachunterricht werden mit der doppelten Referats- oder Unterrichtsdauer angerechnet. 3 Selbststudium gilt nicht als Weiterbildung. 48 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). 49 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 50 SR 956.161 |