1 Weiterbildungen nach den Artikeln 11d–11f, einschliesslich solcher unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:49
a.
Die Weiterbildung umfasst die nach Artikel 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 201450 (FINMA-PV) pro Aufsichtsbereich definierten Prüfgebiete.
b.
Externe und interne Weiterbildungsveranstaltungen dauern mindestens eine Stunde.
c.
An internen Weiterbildungsveranstaltungen nehmen mindestens drei Personen teil.
2 Es wird die effektive Dauer der Weiterbildungsveranstaltung angerechnet. Fachreferate und Fachunterricht werden mit der doppelten Referats- oder Unterrichtsdauer angerechnet.
3 Selbststudium gilt nicht als Weiterbildung.
48 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).
49 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).