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Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)
vom 22. August 2007 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 15Mitteilung des Entzugs der Zulassung
Entzieht die Aufsichtsbehörde einer natürlichen Person oder einem Revisionsunternehmen die Zulassung befristet oder unbefristet, so informiert sie die zuständigen Handelsregisterämter, gegebenenfalls die Börse sowie diejenigen Aufsichtsbehörden, die gemäss Eintragung im Revisorenregister eine spezialgesetzliche Zulassung erteilt haben.