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Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

vom 22. August 2007 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 17 Anforderungen an das Register

1 Das Re­gis­ter wird elek­tro­nisch ge­führt.

2 Der In­halt kann je­der­zeit durch elek­tro­ni­sche Wie­der­ga­be und auf ei­nem Pa­pier­aus­druck sicht­bar ge­macht wer­den.

3 Die Da­ten sind mit Such­kri­te­ri­en ab­ruf­bar.