Verordnung
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Art. 18 Öffentlichkeit
1 Die Einträge im Register sind öffentlich und im Internet unentgeltlich zugänglich. 2 Die Aufsichtsbehörde bescheinigt auf Verlangen schriftlich, dass eine Person oder ein Unternehmen zugelassen und im Register eingetragen ist. Sie erhebt dafür eine Gebühr von 50 Franken. 3 Nicht öffentlich sind das Zulassungsgesuch, die mit der Zulassung zusammenhängende Korrespondenz, die eingereichten Unterlagen und die Zulassungsverfügung. |