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Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

vom 22. August 2007 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 18 Öffentlichkeit

1 Die Ein­trä­ge im Re­gis­ter sind öf­fent­lich und im In­ter­net un­ent­gelt­lich zu­gäng­lich.

2 Die Auf­sichts­be­hör­de be­schei­nigt auf Ver­lan­gen schrift­lich, dass ei­ne Per­son oder ein Un­ter­neh­men zu­ge­las­sen und im Re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Sie er­hebt da­für ei­ne Ge­bühr von 50 Fran­ken.

3 Nicht öf­fent­lich sind das Zu­las­sungs­ge­such, die mit der Zu­las­sung zu­sam­men­hän­gen­de Kor­re­spon­denz, die ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen und die Zu­las­sungs­ver­fü­gung.