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Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

vom 22. August 2007 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 2 Form des Gesuchs

1 Das Ge­such um Zu­las­sung ist in elek­tro­ni­scher Form und auf Pa­pier ein­zu­rei­chen.

2 Das Ge­such auf Pa­pier muss un­ter­zeich­net sein.