Verordnung
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Art. 21a Übertragung der Zulassung 73
1 Zwei Revisionsunternehmen können bei der Aufsichtsbehörde die Übertragung der Zulassung des einen Revisionsunternehmens auf das andere beantragen. 2 Die Aufsichtsbehörde überträgt die Zulassung, wenn:
3 Die Zulassung einer natürlichen Person kann nicht übertragen werden. 73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 20126071). |