Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

vom 22. August 2007 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 21a Übertragung der Zulassung 73

1 Zwei Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men kön­nen bei der Auf­sichts­be­hör­de die Über­tra­gung der Zu­las­sung des einen Re­vi­si­ons­un­ter­neh­mens auf das an­de­re be­an­tra­gen.

2 Die Auf­sichts­be­hör­de über­trägt die Zu­las­sung, wenn:

a.
die Über­tra­gung der Zu­las­sung auf ei­ner Über­tra­gung der ent­spre­chen­den Ge­schäftstä­tig­keit be­ruht; und
b.
das über­neh­men­de Un­ter­neh­men die Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­las­sung er­füllt.

3 Die Zu­las­sung ei­ner na­tür­li­chen Per­son kann nicht über­tra­gen wer­den.

73 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 20126071).

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