Verordnung
|
Art. 24 Elektronische Aufbewahrung
1 Die Aufsichtsbehörde kann die Akten elektronisch erfassen und aufbewahren. 2 Werden Akten elektronisch erfasst und aufbewahrt, so kann ihre Papierform vernichtet werden. Originalunterlagen werden an die Absenderin oder den Absender zurückgeschickt. |