Verordnung
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Art. 26 Herausgabe von Akten
1 Die Aufsichtsbehörde und die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden können einander elektronischen Zugriff auf Zulassungsgesuche, die Unterlagen dazu und auf die übrigen Akten gewähren.77 2 Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe von Akten verweigern, wenn:
77 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155165). |