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Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

vom 22. August 2007 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 3 Inhalt des Gesuchs und Unterlagen

1 Die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler muss im Ge­such al­le An­ga­ben ma­chen und sämt­li­che Un­ter­la­gen be­zeich­nen, aus de­nen her­vor­geht, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­las­sung er­füllt sind.

2 Die Un­ter­la­gen sind erst auf Ver­lan­gen der Auf­sichts­be­hör­de hin ein­zu­rei­chen.

3 Die Un­ter­la­gen sind als Ko­pi­en des Ori­gi­nals ein­zu­rei­chen. Die Auf­sichts­be­hör­de kann die Ein­rei­chung des Ori­gi­nals oder ei­ner be­glau­big­ten Ko­pie auf Pa­pier oder in elek­tro­ni­scher Form ver­lan­gen.

4 Die Auf­sichts­be­hör­de kann Un­ter­la­gen selbst ein­ho­len, wenn sie vor­gän­gig die Zu­stim­mung der Ge­such­stel­le­rin oder des Ge­such­stel­lers er­hält.