Verordnung
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Art. 37 Grundsatz
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren. 2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200485. 85 SR 172.041.1 |