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Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

vom 22. August 2007 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 39 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

1 Die Ge­büh­ren für die Über­prü­fung staat­lich be­auf­sich­tig­ter Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men wer­den nach Zeit­auf­wand fest­ge­legt.

2 Der Ta­ges­an­satz für das Per­so­nal der Auf­sichts­be­hör­de be­trägt je nach er­for­der­li­cher Sach­kennt­nis zwi­schen 1000 und 2500 Fran­ken pro Per­son. Der Ta­ges­satz für bei­ge­zo­ge­ne Dritt­per­so­nen rich­tet sich nach den marktüb­li­chen An­sät­zen.