Verordnung
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Art. 40 Übrige Verfügungen und Dienstleistungen
1 Für übrige Verfügungen und Dienstleistungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. 2 ...93 93 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 20126071). |