Verordnung
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Art. 44 Zahlungsmodus
1 Die Aufsichtsbehörde stellt den abgabepflichtigen Revisionsunternehmen aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr eine Akontozahlung in Rechnung. 2 Sie erstellt im ersten Quartal des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen Akontozahlung und Schlussrechnung werden auf die Akontozahlung des Folgejahres vorgetragen. 3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann das Revisionsunternehmen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. |