Verordnung
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Art. 50 Zulassung von natürlichen Personen nach altem Recht
1 Natürliche Personen können in Anwendung von Artikel 43 Absatz 6 RAG als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten oder als Revisorinnen oder Revisoren zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie:
2 Der Nachweis von beaufsichtigter Fachpraxis ist nicht notwendig. 103 [AS 1992 1210] |