Verordnung
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Art. 51b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
1. Juli 2015 107 Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a RAG erbringen, deren Beteiligungspapiere bei Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2015 an einer Schweizer Börse kotiert sind und für die die Zulassungspflicht entfällt, müssen sich spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2015 bei der Aufsichtsbehörde anmelden. 107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439). |
