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Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)
vom 22. August 2007 (Stand am 1. August 2021)
Art. 11eFachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Versicherungsunternehmen 46
1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Versicherungsunternehmen (Art. 11a Bst. b), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
a.
Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;
b.
400 Prüfstunden im Aufsichtsbereich des vorliegenden Artikels;
c.
16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.
2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: