Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

vom 22. August 2007 (Stand am 1. August 2021)


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Art. 22a Berichtigung des Registers 80

1 Die Auf­sichts­be­hör­de lei­tet von Am­tes we­gen das Ver­fah­ren zur Be­rich­ti­gung des Re­gis­te­r­ein­tra­ges ein, wenn die­ser den Tat­sa­chen oder der Rechts­la­ge nicht oder nicht mehr ent­spricht und die zur Mit­tei­lung ver­pflich­te­ten Per­so­nen oder Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men (Art. 15 Abs. 3 RAG) die Be­rich­ti­gung nicht selbst vor­neh­men oder an­mel­den.

2 Zu die­sem Zweck for­dert sie die zur Be­rich­ti­gung ver­pflich­te­ten Per­so­nen oder Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men auf, die Be­rich­ti­gung des Re­gis­ters in­nert 30 Ta­gen vor­zu­neh­men oder zu be­le­gen, dass kei­ne Be­rich­ti­gung er­for­der­lich ist.

3 Kann die Auf­sichts­be­hör­de die zur Be­rich­ti­gung ver­pflich­te­ten Per­so­nen oder Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men nicht er­rei­chen, so ver­öf­fent­licht sie die Auf­for­de­rung im Bun­des­blatt.

4 Ver­an­las­sen die ver­pflich­te­ten Per­so­nen oder ver­pflich­te­ten Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men die Be­rich­ti­gung nicht selbst, so ord­net die Auf­sichts­be­hör­de die Be­rich­ti­gung in ei­ner Ver­fü­gung an.

80 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 20126071).

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