Verordnung
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Art. 23 Aufbewahrung und Archivierung von Akten 81
1 Die Aufsichtsbehörde bewahrt die Akten für jede Person und jedes Unternehmen gesondert und in chronologischer Reihenfolge auf. 2 Die Akten zu einer Person oder einem Unternehmen werden während 20 Jahren ab dem letzten Zuwachs aufbewahrt. Wird eine Person oder ein Unternehmen aus dem Register gelöscht, so dürfen die Akten zehn Jahre nach der Löschung vernichtet werden. Dies gilt nicht bei der Löschung von Unternehmen infolge Fusion, Spaltung und anderer Umstrukturierungstatbestände. 3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Akten dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die Akten, die vom Bundesarchiv nicht als archivwürdig eingestuft werden, werden vernichtet. 81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 20126071). |