Verordnung
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Art. 25 Anforderungen an die elektronische Aufbewahrung und die Datensicherheit
1 Die elektronischen Systeme für das Register und für die Aufbewahrung von Akten müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2 Die Aufsichtsbehörde regelt die Berechtigung zum Zugriff auf die Daten und auf die elektronischen Systeme in einer Verordnung. 3 Sie erlässt ein Betriebsreglement über:
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