vom 22. August 2007 (Stand am 1. August 2021)
1 Die elektronischen Systeme für das Register und für die Aufbewahrung von Akten müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2 Die Aufsichtsbehörde regelt die Berechtigung zum Zugriff auf die Daten und auf die elektronischen Systeme in einer Verordnung.
3 Sie erlässt ein Betriebsreglement über: