Verordnung
|
|
Art. 51 Rotationspflicht
Die Frist von sieben Jahren für die Rotation der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors (Art. 730a Abs. 2 OR) beginnt mit dem Inkrafttreten der Änderung des Obligationenrechts vom 16. Dezember 2005109 zu laufen. Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor darf nach dem Inkrafttreten höchstens noch sieben Jahresrechnungen prüfen. 109 AS 2007 4791 |
