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Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

vom 22. August 2007 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 44 Zahlungsmodus

1 Die Auf­sichts­be­hör­de stellt den ab­ga­be­pflich­ti­gen Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men auf­grund ih­res Bud­gets im Rech­nungs­jahr ei­ne Akon­to­zah­lung in Rech­nung.

2 Sie er­stellt im ers­ten Quar­tal des Fol­ge­jah­res auf­grund ih­rer Jah­res­rech­nung die Schluss­ab­rech­nung. Dif­fe­ren­zen zwi­schen Akon­to­zah­lung und Schluss­rech­nung wer­den auf die Akon­to­zah­lung des Fol­ge­jah­res vor­ge­tra­gen.

3 Die Zah­lungs­frist be­trägt 30 Ta­ge.

4 Ist die Auf­sichts­ab­ga­be strit­tig, so kann das Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men ei­ne be­schwer­de­fä­hi­ge Ver­fü­gung ver­lan­gen.