Verordnung
|
Art. 10b Wirkung der Zulassungsverfügung 26
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf Revisionsdienstleistungen erst erbringen, nachdem die Aufsichtsbehörde die Zulassung verfügt hat. 2 Die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen und als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte umfasst gleichzeitig die Zulassung für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen, für die das Bundesrecht geringere fachliche Anforderungen vorschreibt. 2bis Die Zulassung eines Revisionsunternehmens, einer leitenden Prüferin oder eines leitenden Prüfers, die in einem bestimmten Aufsichtsbereich erteilt wurde, ermächtigt nicht zur Durchführung einer Prüfung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200727 in einem anderen Aufsichtsbereich.28 2ter Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a–c erteilte Zulassung ermächtigt auch zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199729 und des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201830 im betroffenen Aufsichtsbereich.31 3 Bevor die Zulassung verfügt wird, dürfen Bezeichnungen wie «zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte», «zugelassene leitende Prüferin», «zugelassener leitender Prüfer», «zugelassenes Revisionsunternehmen», «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen» oder «zugelassene Prüfgesellschaft» nicht verwendet werden.32 26 Ursprünglich: Art. 12. 28 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). 31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). |