Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

Art. 1280

80 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

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