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Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)
Art. 24Elektronische Aufbewahrung
1 Die Aufsichtsbehörde kann die Akten elektronisch erfassen und aufbewahren.
2 Werden Akten elektronisch erfasst und aufbewahrt, so kann ihre Papierform vernichtet werden. Originalunterlagen werden an die Absenderin oder den Absender zurückgeschickt.