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Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

Art. 24 Elektronische Aufbewahrung

1 Die Auf­sichts­be­hör­de kann die Ak­ten elek­tro­nisch er­fas­sen und auf­be­wah­ren.

2 Wer­den Ak­ten elek­tro­nisch er­fasst und auf­be­wahrt, so kann ih­re Pa­pier­form ver­nich­tet wer­den. Ori­gi­nal­un­ter­la­gen wer­den an die Ab­sen­de­rin oder den Ab­sen­der zu­rück­ge­schickt.