Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)


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Art. 27 Koordination mit den Handelsregisterbehörden

Die Auf­sichts­be­hör­de kann zur Durch­set­zung der Vor­schrif­ten des OR, des RAG und der je­wei­li­gen Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen mit den Han­dels­re­gis­ter­be­hör­den zu­sam­men­ar­bei­ten und mit die­sen Da­ten aus­tau­schen.

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