Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

Art. 27 Koordination mit den Handelsregisterbehörden

Die Auf­sichts­be­hör­de kann zur Durch­set­zung der Vor­schrif­ten des OR, des RAG und der je­wei­li­gen Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen mit den Han­dels­re­gis­ter­be­hör­den zu­sam­men­ar­bei­ten und mit die­sen Da­ten aus­tau­schen.