Verordnung
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Art. 30 Berichterstattung 103
1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jährlich per 30. Juni über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen Bericht erstatten (Aufsichtsbericht). Sie müssen den Bericht bis zum 30. September einreichen. 2 Sie müssen keinen Aufsichtsbericht einreichen, wenn sie im laufenden Kalenderjahr zugelassen wurden oder in diesem Kalenderjahr von der Aufsichtsbehörde überprüft werden. 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 20126071). |