Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)


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Art. 32 Vorgehen bei der Überprüfung

1 Die Auf­sichts­be­hör­de kann die Über­prü­fung der staat­lich be­auf­sich­tig­ten Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men zeit­lich und sach­lich staf­feln.

2 Sie legt die Form und den Ge­gen­stand der Über­prü­fung fest und be­stimmt die Vor­ge­hens­wei­se.

3 Sie kann die Über­prü­fung ge­mein­sam mit an­de­ren schwei­ze­ri­schen Auf­sichts­be­hör­den durch­füh­ren.104

104 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 der Kran­ken­ver­si­che­rungs­auf­sichts­ver­ord­nung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155165).

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