Verordnung
|
Art. 32 Vorgehen bei der Überprüfung
1 Die Aufsichtsbehörde kann die Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zeitlich und sachlich staffeln. 2 Sie legt die Form und den Gegenstand der Überprüfung fest und bestimmt die Vorgehensweise. 3 Sie kann die Überprüfung gemeinsam mit anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden durchführen.104 104 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155165). |