Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)


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Art. 46 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Auf­he­bung und die Än­de­rung bis­he­ri­gen Rechts wer­den im An­hang ge­re­gelt.

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