Verordnung
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Art. 9a Zulassung von Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland 21
1 Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland werden als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen, wenn:
2 Ausländische Revisionsunternehmen, die für schweizerische Gesellschaften des öffentlichen Interesses Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, unterstehen der schweizerischen Aufsicht. 3 Ausländische Revisionsunternehmen, die in ihrem Sitzstaat einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstellt sind oder sich freiwillig unterstellen können, werden in der Schweiz nicht als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen.22 4 Wird die Unterstellung im Sitzstaat nach der Zulassung in der Schweiz möglich, so muss das Revisionsunternehmen dies der Schweizer Aufsichtsbehörde melden. Die Schweizer Aufsichtsbehörde setzt dem Revisionsunternehmen für die Zulassung im Sitzstaat eine angemessene Frist.23 21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439). 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 20174863). 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 20174863). |