Règlement
sur l’assurance-vieillesse et survivants
(RAVS)1

du 31 octobre 1947 (Etat le 1 janvier 2022)er

1Nouvelle teneur du titre selon le ch. I 1 de l’O du 11 oct. 1972, en vigueur depuis le 1er janv. 1973 (RO 1972 2560). Selon la même disp., les tit. marginaux ont été remplacés par des tit. médians.


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Art. 50 Notion de l’année entière de cotisations 194

Une an­née de cot­isa­tions est en­tière lor­squ’une per­sonne a été as­surée au sens des art. 1a ou 2 LAVS pendant plus de onze mois au total et que, pendant ce temps-là, elle a ver­sé la cot­isa­tion min­i­male ou qu’elle présente des péri­odes de cot­isa­tions au sens de l’art. 29ter, al. 2, let. b et c, LAVS.

194Nou­velle ten­eur selon le ch. I de l’O du 11 sept. 2002, en vi­gueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3710).

BGE

111 V 104 () from 5. März 1985
Regeste: Art. 29 Abs. 1 und Art. 29bis Abs. 2 AHVG: Anspruch der verheirateten Frau auf eine ordentliche Altersrente. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Gesuchstellerin während der vom Gesetz festgesetzten Mindestbeitragsdauer persönlich Beiträge entrichtet hat (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1). Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG und Art. 52bis AHVV, Art. 4 BV: Anspruch der verheirateten Frau auf eine ausserordentliche Altersrente (ohne Einkommensgrenzen). Der Bundesrat hat weder sein Ermessen überschritten noch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, wenn er die Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre an die Voraussetzung knüpfte, dass der Ehemann während der fehlenden Beitragsjahre der Beitragspflicht unterworfen gewesen war (Erw. 2).

111 V 307 () from 17. Dezember 1985
Regeste: Art. 30 Abs. 2bis AHVG: Berechnungsgrundlagen einer ordentlichen Invalidenrente. Als volles Beitragsjahr im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Kalenderjahr, in welchem der Versicherte gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG während mindestens elf Monaten der Beitragspflicht unterstellt war und den Mindestbeitrag entrichtet hat.

115 V 77 () from 13. April 1989
Regeste: Art. 23 Abs. 2 AHVG. Das Erfordernis der mindestens zehnjährigen Ehedauer für den Anspruch einer geschiedenen Frau auf eine Witwenrente ist absolut zu verstehen. Für eine extensive Auslegung in Analogie zu Art. 50 und Art. 52ter Abs. 2 AHVV besteht kein Raum.

121 V 65 () from 6. Juli 1995
Regeste: Art. 4 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 29 Abs. 1 AHVG, Art. 50 AHVV, Art. 14 Abs. 2 VFV. Anwendungsfall für den Grundsatz von Treu und Glauben bei fehlerhaftem Verhalten des zuständigen Schweizer Konsulats gegenüber einer in Brasilien lebenden nichterwerbstätigen Schweizer Witwe ohne eigene AHV-Beiträge.

125 V 253 () from 15. Oktober 1999
Regeste: Art. 6 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 3 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 29ter Abs. 2 AHVG; Art. 50 AHVV in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 IVV: Mindestbeitragsdauer. Im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision ist nach neuem Recht bei der Ermittlung der einjährigen Mindestbeitragsdauer für den ordentlichen Rentenanspruch gemäss AHVG und IVG eine persönliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich.

126 V 5 () from 25. Januar 2000
Regeste: Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 18 Abs. 2 AHVG; Ziff. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Ziff. 1 lit. h der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision: Invalidenrente und Übergangsrecht. Ist die Invalidität vor dem 1. Januar 1997 eingetreten und die Rentenberechtigung eines Leistungsansprechers (Angehöriger eines Staates, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat) verneint worden, weil er nicht während zehn vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während fünfzehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz gehabt hat, kann eine solche Rente nunmehr beansprucht werden, wenn die nach neuem Recht (Art. 6 Abs. 2 IVG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind.

129 V 124 () from 10. Januar 2003
Regeste: Art. 36 Abs. 2 IVG; Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a, Art. 31, Art. 33bis Abs. 1, 1bis und 4 AHVG: Grundlagen für Neuberechnung der Invalidenrente. Bei der Neuberechnung der vor dem 1. Januar 1997 entstandenen Invalidenrente des Ehegatten einer ins Rentenalter tretenden Person sind die neuen Berechnungsvorschriften gemäss 10. AHV-Revision bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rentenfestsetzung anzuwenden. Insbesondere erstreckt sich der vom "Splitting" erfasste Zeitraum lediglich bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles Invalidität.

130 V 51 () from 9. Dezember 2003
Regeste: Art. 29bis ff. AHVG; Art. 50 ff. AHVV; Art. 153a AHVG; Art. 2 FZA; Art. 8 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71: Anrechenbare Versicherungszeiten. In einem anderen Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten sind bei der Berechnung einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mit zu berücksichtigen (Erw. 4 und 5).

131 V 1 () from 13. Oktober 2004
Regeste: Art. 29bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV; Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG, Art. 52f Abs. 2bis AHVV; Art. 122 ff. ZGB: Rentenberechnung. Die Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung stellen abgesehen von Art. 52f Abs. 2bis AHVV (Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei geschiedenen oder unverheirateten Eltern, welchen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht) zwingendes Recht dar. Der gegenseitige Verzicht der Ehegatten auf nacheheliche Unterhaltsleistungen und auf Leistungen im Hinblick auf die Altersvorsorge im Rahmen der 2. Säule hat daher nicht zur Folge, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles (Alter oder Tod) die Renten ohne Einkommenssplitting zu berechnen wären. Dies gilt vorbehältlich anders lautender Staatsverträge auch für nicht in der Schweiz getroffene und nicht schweizerischem Recht unterliegende Scheidungsvereinbarungen. (Erw. 1.1)

131 V 390 () from 26. September 2005
Regeste: a Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 36 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 IVG; Art. 42 Abs. 1 AHVG: Nichtdiskriminierung. Das schweizerische Recht begründet keine unzulässige Diskriminierung, soweit es Personen vom Anspruch auf eine (ordentliche oder ausserordentliche) Rente der Invalidenversicherung ausschliesst, die weder bei Eintritt der Invalidität während eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, weil sie vor Risikoeintritt nicht während mindestens eines Jahres der schweizerischen Invalidenversicherung angeschlossen waren, noch während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang. (Erw. 5 ff.)

135 V 361 (9C_572/2008) from 17. Juli 2009
Regeste: Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5).

138 V 197 (9C_533/2011) from 15. März 2012
Regeste: Art. 17a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Unterstellung unter die AHV. Wird eine in der Schweiz wohnhafte französische Staatsangehörige, die eine Altersrente der französischen Sécurité sociale (staatliches Basissystem) und Renten aus der französischen obligatorischen beruflichen Zusatzvorsorge bezieht, nicht von der Unterstellung unter die schweizerische AHV befreit, so verletzt dies Art. 17a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht (E. 2-5).

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