Verordnung
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Art. 9a Reisebewilligung für Flüchtlinge 27
(Art. 59c Abs. 2 AIG) 1 Das SEM kann Flüchtlingen die Reise in einen Staat, für den für die Flüchtlinge ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG besteht, bewilligen, wenn ein Familienangehöriger oder eine Familienangehörige schwer erkrankt ist, einen schweren Unfall erlitten hat oder gestorben ist. 2 Das ausreichend begründete Gesuch um Erteilung einer Reisebewilligung ist zusammen mit den entsprechenden Beweisen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. 3 Die zuständige kantonale Behörde leitet das Gesuch an das SEM weiter. 4 Die Gültigkeit der Reisebewilligung ist auf den für die Reise benötigten Zeitraum beschränkt, maximal aber auf 30 Tage. 5 Als Familienangehörige nach Absatz 1 gelten die Eltern, Grosseltern, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der Flüchtlinge. 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 955). |
