Verordnung
über die Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen
(RDV)


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Art. 11 Hinterlegung ausländischer Reisedokumente

1 Die aus­län­di­sche Per­son, die ein Rei­se­do­ku­ment ver­langt, muss all­fäl­lig vor­han­de­ne, von aus­län­di­schen Be­hör­den aus­ge­stell­te Rei­se­do­ku­men­te und Pas­ser­satz­pa­pie­re beim SEM hin­ter­le­gen.

2 Das SEM kann der aus­län­di­schen Per­son die hin­ter­leg­ten Rei­se­do­ku­men­te ge­gen Rück­ga­be des schwei­ze­ri­schen Rei­se­do­ku­ments in­fol­ge Än­de­rung des Aus­län­der­sta­tus oder zwecks Ver­län­ge­rung des aus­län­di­schen Rei­se­do­ku­ments aus­hän­di­gen.

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