Verordnung
über die Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen
(RDV)


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Art. 14 Verfahren für die Ausstellung eines Reisedokuments

1 Wer ein Ge­such um Aus­stel­lung ei­nes Rei­se­do­ku­ments stel­len will, muss bei der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Aus­län­der­be­hör­de per­sön­lich vor­spre­chen. Wird ein Ge­such um Er­satz für ein ab­ge­lau­fe­nes Rei­se­do­ku­ment ge­stellt, so muss die an­trag­stel­len­de Per­son die­ses der kan­to­na­len Aus­län­der­be­hör­de zu­han­den des SEM ab­ge­ben.

2 Das Ge­such ist wenn mög­lich sechs Wo­chen vor Ab­lauf der Gül­tig­keits­dau­er des al­ten Do­ku­ments be­zie­hungs­wei­se vor An­tritt der be­ab­sich­tig­ten Rei­se ein­zu­rei­chen.

3 Die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­hör­de er­fasst das Ge­such im Zen­tra­len Mi­gra­ti­ons­in­for­ma­ti­ons­sys­tem (ZE­MIS) und lei­tet es an das SEM wei­ter.35

4 Die ge­such­stel­len­de Per­son oder die ge­setz­li­che Ver­tre­tung ei­ner min­der­jäh­ri­gen oder ent­mün­dig­ten aus­län­di­schen Per­son hat mit ih­rer Un­ter­schrift die Rich­tig­keit der An­ga­ben zu be­stä­ti­gen.

5 Das SEM stellt die Rei­se­do­ku­men­te aus. Es kann in Ein­zel­fäl­len schwei­ze­ri­sche Ver­tre­tun­gen im Aus­land er­mäch­ti­gen, ein Rei­seer­satz­do­ku­ment für die Rück- oder Ein­rei­se in die Schweiz aus­zu­stel­len.

6 Nach Ent­rich­tung der Ge­büh­ren für die Er­fas­sung der Fo­to­gra­fie und der Fin­ger­ab­drücke so­wie für die Ma­te­ri­al- und Pro­duk­ti­ons­kos­ten for­dert das SEM die ge­such­stel­len­de Per­son auf, für Rei­se­do­ku­men­te nach Ar­ti­kel 2 bei der für ih­ren Wohn­ort zu­stän­di­gen Be­hör­de ih­re Fo­to­gra­fie und ih­re Fin­ger­ab­drücke er­fas­sen zu las­sen. Die zu­stän­di­ge Be­hör­de des Wohn­or­tes lei­tet die er­fass­ten Rei­se­do­ku­men­ten­da­ten nach An­hang 1 an die Aus­fer­ti­gungs­stel­le wei­ter.

7 Die Aus­fer­ti­gungs­stel­le stellt das Rei­se­do­ku­ment di­rekt an die von der ge­such­stel­len­den Per­son an­ge­ge­be­ne Zu­stel­l­adres­se zu. Nicht zu­stell­ba­re oder nicht ab­ge­hol­te Rei­se­do­ku­men­te wer­den dem SEM über­ge­ben. Die­ses be­wahrt sie zwölf Mo­na­te ab Aus­stel­lungs­da­tum auf und ver­nich­tet sie an­sch­lies­send.

8 Der Kan­ton wird für den Auf­wand, der ihm bei der bio­me­tri­schen Er­fas­sung ent­stan­den ist, ent­schä­digt.

35 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 552).

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