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Art. 15 Verfahren für die Ausstellung eines Rückreisevisums
1 Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Rückreisevisums stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen. 2 Das Gesuch ist wenn möglich sechs Wochen vor der beabsichtigten Reise einzureichen. 3 Artikel 14 Absätze 3 und 4 ist sinngemäss anwendbar. 4 Das SEM entscheidet über die Erteilung eines Rückreisevisums und informiert die gesuchstellende Person darüber.36 5 Nach Entrichtung der Gebühr muss die gesuchstellende Person bei der für ihren Wohnort zuständigen Behörde vorsprechen, um ihre Fotografie und Fingerabdrücke gemäss Artikel 6 der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 201337 erfassen zu lassen.38 6 Das SEM wird über die Erfassung der Daten unterrichtet und stellt das Rückreisevisum aus. Es stellt das mit dem Rückreisevisum versehene Reisedokument der gesuchstellenden Person zu.39 7 Der Kanton wird für den Aufwand, der ihm bei der biometrischen Erfassung entstanden ist, entschädigt.40 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 20154237). 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 20154237). 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 20154237). 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 20154237). |
