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Art. 16 Erfassung von Fotografie und Fingerabdrücken für die Reisedokumente 41
1 Die zuständige kantonale Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie.42 2 Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. 3 Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die gesuchstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. 4 Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Reisedokument ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer maximal zwölf Monate beträgt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren. 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 20154237). 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). |
