Verordnung
über die Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen
(RDV)


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Art. 24 Besondere Gebühr

Fin­det Ar­ti­kel 19 Ab­satz 2 An­wen­dung, so kann das SEM für die er­folg­ten not­wen­di­gen Ab­klä­run­gen ei­ne Ge­bühr bis zu 300 Fran­ken er­he­ben.

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