Regolamento del Tribunale federale concernente la realizzazione forzata di fondidel 23 aprile 1920 (Stato 1° gennaio 2012) |
Art. 47
2. Per surrogazione 1La sostituzione del pagamento effettivo di un credito da pagarsi in contanti con altro modo di estinzione (assunzione del debito, novazione) può essere accettata dall'ufficio soltanto se l'aggiudicatario produce, entro il termine fissato dalle condizioni di vendita per il pagamento o prorogato per accordo di tutti gli interessati (art. 63 cpv. 1), una dichiarazione del creditore constatante che è d'accordo di essere soddisfatto altrimenti. 2In mancanza di tale dichiarazione l'ufficio indirà un nuovo incanto appena spirato il termine di pagamento (art. 143 LEF). BGE
83 III 92 () from 5. Dezember 1957
Regeste: Rekurs an das Bundesgericht. Beginn der Rekursfrist (Art. 19 SchKG, Art. 77 Abs. 2 OG) bei Zustellung des angefochtenen Entscheides an einen Postfachinhaber, der aus wichtigen Gründen verhindert ist, der Einladung zur Abholung der Sendung am Postschalter sogleich Folge zu leisten. Grundpfandversteigerung. Der Titular einer ins Lastenverzeichnis aufgenommenen, von einem andern Gläubiger durch noch hängige Klage bestrittenen fälligen Pfandforderung kann (wenigstens für sich allein) nicht wirksam auf die Barzahlung verzichten (Art. 47 VZG).
115 III 60 () from 1. Februar 1989
Regeste: Zwangsverwertung eines Grundpfandes: Bezahlung des Kaufpreises durch Schuldübernahme (Art. 143 und 156 SchKG, Art. 41 und 47 VZG). 1. Der Ersteigerer eines Grundstücks kann, anstatt den Kaufpreis dem Betreibungsamt bar zu bezahlen, innerhalb der festgesetzten Frist und mit dem Betrag des Zuschlagspreises die Grundpfandgläubiger direkt befriedigen, sofern deren im Lastenverzeichnis aufgenommene Forderung nicht bestritten ist (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 2). 2. Kann das Betreibungsamt dem Ersteigerer eine zusätzliche Frist zur Leistung einer Garantie ansetzen, wenn dieser unnötigerweise Gläubiger befriedigt hat, deren Forderung bestritten ist? Frage offengelassen, da im vorliegenden Fall der Beschwerde des Ersteigerers aufschiebende Wirkung erteilt worden ist und er Gelegenheit gehabt hat, während des Verfahrens die Garantie zu leisten (E. 3). 3. Es rechtfertigt sich nicht, die Erhebung des Kaufpreises aufzuschieben, nur weil der Lastenbereinigungsprozess noch pendent ist (E. 4).
128 III 468 () from 25. September 2002
Regeste: Zahlung bei Versteigerung eines Grundstücks (Art. 143 SchKG). Es würde Sinn und Zweck von Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG widersprechen, den verspätet, aber effektiv geleisteten Restpreis zurückzuzahlen und das Grundstück erneut zu versteigern. Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer anerkannten und solventen Bank ist der Barzahlung gleichzustellen (E. 2.3). |