Bundesgesetz
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Art. 19 Fristen für die Harmonisierung
1 Der Bundesrat legt die Fristen für die Harmonisierung unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Volkszählung 2010 fest. 2 Er kann die Fristen zur Einführung der Merkmale nach Artikel 6 Buchstaben a und d in die Einwohnerregister über die Volkszählung 2010 hinaus erstrecken und das Bundesamt mit dem Erlass von Weisungen zur Regelung der Einzelheiten beauftragen. |