Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG)
vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 4Aufgabe des Bundesamtes
1 Das Bundesamt definiert die Identifikatoren und Merkmale nach den Artikeln 6 Buchstaben b–t, 7 und 13 Absatz 2 sowie die entsprechenden Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel. Die Eintragung von Daten des Personenstandes in den Registern richtet sich nach den Artikeln 39–49 des Zivilgesetzbuches9.
2 Das Bundesamt berücksichtigt bei der Erarbeitung der Definitionen die Anforderungen und Bedürfnisse der Kantone und Gemeinden sowie der Bundesstellen, welche die Register nach Artikel 2 Absatz 1 führen oder sich darauf stützen.
3 Es stellt den Kantonen, den Gemeinden und den Bundesstellen nach Artikel 2 Absatz 1 die notwendigen Definitionen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel unentgeltlich zur Verfügung.
4 Es veröffentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog der Merkmale, der die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel enthält.