Bundesgesetz
über die Harmonisierung der Einwohnerregister
und anderer amtlicher Personenregister
(Registerharmonisierungsgesetz, RHG)

vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 7 Andere Merkmale

Die Füh­rung ei­nes Merk­mals, das nicht in Ar­ti­kel 6 be­zeich­net ist, rich­tet sich nach den An­for­de­run­gen des Ka­ta­logs nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 4, so­fern das Merk­mal im Ka­ta­log auf­ge­führt ist.

BGE

143 III 3 (5A_113/2016) from 27. Oktober 2016
Regeste: Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 3, Art. 48 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 8 lit. c ZStV; Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister. Im Personenstandsregister werden amtliche Namen beurkundet. Der Rufname ist kein amtlicher Name und wird im Fall, dass eine Person mehrere Vornamen trägt, im Personenstandsregister nicht bezeichnet (E. 3).

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