Bundesgesetz
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Art. 7 Andere Merkmale
Die Führung eines Merkmals, das nicht in Artikel 6 bezeichnet ist, richtet sich nach den Anforderungen des Katalogs nach Artikel 4 Absatz 4, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist. BGE
143 III 3 (5A_113/2016) from 27. Oktober 2016
Regeste: Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 3, Art. 48 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 8 lit. c ZStV; Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister. Im Personenstandsregister werden amtliche Namen beurkundet. Der Rufname ist kein amtlicher Name und wird im Fall, dass eine Person mehrere Vornamen trägt, im Personenstandsregister nicht bezeichnet (E. 3). |