|
Art. 20 Bekanntgabe innerhalb eines Kantons
1 Die registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 RHG können die AHV-Versichertennummer denjenigen Stellen und Institutionen bekannt geben, die aufgrund eidgenössischer oder kantonaler Gesetze berechtigt sind, die Nummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden. 2 Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach kantonalem Recht. |