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Art. 10 Validierung der Daten für die Statistik
1 Damit die Anforderungen an die Qualität der von den registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 RHG gelieferten Daten erfüllt werden, betreibt das BFS einen Validierungsservice. 2 Der Validierungsservice kontrolliert:
3 Das BFS legt die Plausibilisierungsregeln in einer Richtlinie fest und veröffentlicht sie im Internet. 4 Es meldet festgestellte Mängel der für die Datenlieferung zuständigen Stelle nach Artikel 8 Absatz 1. Diese stellt sicher, dass die Mängel behoben werden. 5 Bei unvollständiger oder fehlerhafter Datenlieferung kann das BFS eine erneute Lieferung auf den gleichen Stichtag verlangen; es bestimmt die erneut zu liefernden Daten und den Liefertermin. 6 Der Validierungsservice protokolliert zusätzlich in einer Datei die Anzahl und Art der Fehler, ohne Rückschlüsse auf Personendaten zuzulassen. |