|
Art. 11 Anschluss der kantonalen Register
1 Die Amtsstelle nach Artikel 9 RHG meldet dem BFS, welche im Kanton registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 RHG an Sedex angeschlossen werden. 2 Die registerführenden Stellen sind für den Anschluss an Sedex selber verantwortlich. |