Registerharmonisierungsverordnung
(RHV)

vom 21. November 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 12 Anschlussadapter

1 Die Da­ten­über­mitt­lung über Se­dex er­folgt aus­sch­liess­lich über einen Se­dex-An­schlussa­d­ap­ter.

2 Der Bund ist für die Ent­wick­lung und Wei­ter­ent­wick­lung des An­schlussa­d­ap­ters zu­stän­dig und trägt da­für die Kos­ten. Er stellt den Ad­ap­ter den re­gis­ter­füh­ren­den Stel­len un­ent­gelt­lich zur Ver­fü­gung.

3 Die re­gis­ter­füh­ren­den Stel­len nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 2 RHG tra­gen die Kos­ten für die In­stal­la­ti­on und den Be­trieb des An­schlussa­d­ap­ters so­wie für die An­pas­sung ih­rer Re­gis­ter­soft­wa­re und -hard­wa­re sel­ber.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden