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Art. 12 Anschlussadapter
1 Die Datenübermittlung über Sedex erfolgt ausschliesslich über einen Sedex-Anschlussadapter. 2 Der Bund ist für die Entwicklung und Weiterentwicklung des Anschlussadapters zuständig und trägt dafür die Kosten. Er stellt den Adapter den registerführenden Stellen unentgeltlich zur Verfügung. 3 Die registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 RHG tragen die Kosten für die Installation und den Betrieb des Anschlussadapters sowie für die Anpassung ihrer Registersoftware und -hardware selber. |