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Art. 15 Nutzung zu weiteren behördlichen Zwecken
1 Werden Daten zu weiteren behördlichen Zwecken über Sedex übermittelt, so erfolgt die Datenübermittlung nach den Richtlinien des BFS. 2 Die Gebührenerhebung durch das BFS richtet sich nach der Verordnung vom 25. Juni 20036 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes. |